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CCCLXVII.

1483, März 12. Glatz.

Herzog Heinrich (s. No. CCCLXVI.) stellt eine Bergordnung für seine und des Klosters Bergwerke zu Reichenstein auf.

Wir Heinrich der eltere von gottes gnaden des heiligen Römischen reichs fürste, hertzog zu Mönsterberg und graffe zu Glacz etc. thun kunt und bekennen offentlich mit diesem brieffe vor allen denen, die ihn sehen oder hören lesen, dasz wir zwischen dem würdigen herrn Jacoben abte und der gantzen samblunge unsers closters zu Camencz eines, und den bergleuthen und gewercken zum Reichinstein und andertswo auf unserem bergwerck bauenden des anderen theils, von wegen der hütten, die auf gemelten unsers closters gutte und grunde Meyfridsdorff gebaut seyn, oder immer gebaut würden, durch den wolbenambten Hansz den iüngsten Pannewicz von Rengersdorff, unserem haubtmann zu Mönsterberg und Glatz, in gegenwärtigkeit unser etlichen mann und lieben getreuen eine richtung, auf dasz sie sich hernachmahls zu ewigen gezeitten an beyden theilen dabey zu richten und zu halten wissen, gemacht inmassen, wie hernach steht. Zum ersten: dem gemelten herrn abte und seiner samblunge von ieglicher hütte, die do gebaut seyn oder gebaut werden, so man darinnen arbeiten und schmeltzen würde, ein schock groschen gemeiner Schlesischen müntze, iährlichen zinses gefallen und gegeben soll werden auf alle s. Martinstäge ohn alles wiederreden. Und so dieselben, die solche hütten innehaben, solche zinsze auf den gemelten zinsztag zu geben säumig würden oder verachten, so gebiten wir unserem berghoffmeister und anwalden auf dem Reichstein, die itzund seyn oder hernachmals seyn werden in zukünftigen und ewigen zeitten, ernstlich und festiglich, dasz sie dem mehr­gedachten herrn abte, seiner samblunge, ihren anwalden und nachkommen abte und samblunge des closters zu Camencz zu denselben, die einen solchen zins vorhalten und auf den zinstag, wie oben stehet nicht richten wurden, pfandes helffen ohne alles vorzihen, also lieb ihnen sey, unser, unser erben und nachkommen, hertzogen zu Münsterberg schwere ungnad und straffunge zu vermeiden, und dasz sie dann mit den genommenen pfanden werden (!) mögen und sollen macht haben zu thun und zu lassen ohne alle aufbitung der rechte. Item wasz wiese, aecker, wälder, fiehweide und andere genüsse umbe die hütten seint, dieselben sollen des closters gebauer vor sich haben von iederman gantz ungehindert. Wolle dann iemand ausz den gewercken und bergleuthen wasz zu seiner nothdurfft da haben und hauen, der soll sich mit demselben gebauer und mit einem ieglichen, den er anlangen würde, umbe solche nothdorfft vertragen und sie, wie billig ist, dorumbe vergnügen nach erkantnusz unser ambtleuthe zum Reichstein. Item die bergleuthe und gewercken sollen kein getränck in den hütten haben zu schencken, alleine vor ihre arbeiter und gesinde mögen sie wohl getränck in den hütten haben zu ihrer nothdorfft. Item würden die bergleuthe, gewercke und ihre arbeiter in des gemelten closters gerichten wasz gewalt und frevel thun und üben gegen iemand, so sollen sie verpflicht sein in denselben gerichten umbe solche gewalt und frevel zu antworth und gegen den gerichten abzulegen nach rechte; sondern umbe ander ding, es sey geldschult oder umbe ander sache, wie die were, werden sie in des genanten closters gerichten nicht verpflicht sein zu antworthen, alleine vor unseren ambtleuthen zum Reichstein und da soll einem ieden rechts geholffen werden nach rechte ohne aufzuge. Auch sollen die bergleuthe und gewercken den leuthen auf des closters güttern über ihre erbe und aecker keine wege ihn zu schaden machen, sondern sie sollen ihn an den wegen, die durch unser ambtleuthe und geschworne vom Reichstein mitsambt den eltisten und geschwornen des dorffs auszgesetzt und geweist werden, gnügen lassen. Item die bergleuthe und gewercke soilen den leuthen alle die wege auf ihr erbe und aecker, die sie ihn mit dem neuen graben auf die hütten gemacht, vorgraben haben, mit brucken halten, auf dasz sie auf ihre erbe und aecker frey fahren und kommen mögen. Auch soll niemand ausz unseren bergleuthen in des gemelten unsers closters und in des closters leuthen wäldern holtz hauen, noch wild iagen wider des abts und der gantzen samblunge, die itzund sein und hernachmahls sein werden, willen. Thät iemand darwider, der fällt in unser und unser nachkommen, hertzogen zu Münsterberg, ungnade und schwere unvergebene busse und straffunge. Solche richtunge haben wir stette wollen haben und bestättigen die von sunderlichen gnaden und vollkommenheit fürstlicher gewalt zu Münsterberg in crafft und macht dieses briffs zu ewigen zeitten währende. Mit urkund dieses briffs mit unserem fürstlichen anhangenden maiestät ingesigel besiegelt. Gescheen auf (!) Glacz am methwoch nach Letare nach Christi unsers herrn geburth 1483 iahr.

Liber Cancellariae fol. 104 u. Copialb. 156 flgd. Gedruckt bei Heintze, Reichenstein S. 50.


Codex Diplomaticus Silesiae, hrsg vom Vereine für Geschichte und Alterthum Schlesiens, Bd 10, Urkunden des Kloster Kamenz. Hrsg von Dr Paul Pfotenhauer, Breslau 1881.



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